11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden oder Franchise-Partner und Unicity unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Bestellung ist Zug.
12. Schlussbestimmungen
Falls Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten sinngemäss die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.